Stand: April 2026
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen Valuey AI, Inhaber Mike Doetschel, Theisenorter Straße 8, 96328 Küps (nachfolgend „Auftragnehmer“) und dem jeweiligen Auftraggeber (nachfolgend „Auftraggeber“), sowohl für gegenwärtige als auch für zukünftige Geschäftsbeziehungen.
(2) Die Leistungen des Auftragnehmers richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB. Verbraucherverträge werden nicht geschlossen.
(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Dies gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis der Bedingungen des Auftraggebers Leistungen vorbehaltlos erbringt.
(1) Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Der Vertrag kommt durch schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder durch Leistungsaufnahme zustande.
(2) Art und Umfang der Leistungen ergeben sich ausschließlich aus der schriftlichen Leistungsbeschreibung, dem individuellen Angebot oder der Auftragsbestätigung. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
(3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Leistungserbringung qualifizierte Dritte (Subunternehmer) einzusetzen. Er bleibt gegenüber dem Auftraggeber für die ordnungsgemäße Leistungserbringung verantwortlich.
(4) Änderungen oder Erweiterungen des Leistungsumfangs bedürfen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung und können zu einer Anpassung der Vergütung und der Leistungszeiträume führen.
(1) Die Vergütung richtet sich nach dem individuellen Angebot. Alle Preise verstehen sich in Euro und zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar, sofern nicht schriftlich anders vereinbart.
(3) Bei Projekten mit einem Volumen über 2.000 € netto ist der Auftragnehmer berechtigt, eine Anzahlung in Höhe von bis zu 50 % der Gesamtvergütung vor Leistungsbeginn zu verlangen.
(4) Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB) zu berechnen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
(5) Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, laufende Leistungen bei Zahlungsverzug des Auftraggebers von mehr als 14 Tagen nach Mahnung auszusetzen, bis die ausstehenden Forderungen beglichen sind.
(1) Der Auftraggeber stellt alle für die Leistungserbringung notwendigen Informationen, Daten, Zugänge und Materialien rechtzeitig, vollständig und in geeigneter Form zur Verfügung.
(2) Der Auftraggeber benennt einen kompetenten Ansprechpartner, der befugt ist, Entscheidungen im Rahmen des Projekts zu treffen und zeitnah (innerhalb von 3 Werktagen) auf Rückfragen zu reagieren.
(3) Verzögerungen, die auf fehlende oder verspätete Mitwirkung des Auftraggebers zurückzuführen sind, gehen nicht zulasten des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Leistungszeitraum entsprechend zu verlängern und ggf. den durch die Verzögerung entstandenen Mehraufwand zu berechnen.
(4) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die vom Auftragnehmer erstellten Leistungen nach Fertigstellung unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von 10 Werktagen zu prüfen und etwaige Mängel schriftlich anzuzeigen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Leistung als abgenommen (§ 6).
(1) Der Auftraggeber erkennt an, dass KI-Systeme auf probabilistischen Modellen basieren und naturgemäß keine fehlerfreien oder garantiert korrekten Ergebnisse liefern können. Eine Gewährleistung für die inhaltliche Richtigkeit, Vollständigkeit oder Eignung der von KI-Systemen generierten Ergebnisse für einen bestimmten Zweck wird nicht übernommen.
(2) Der Auftragnehmer schuldet die fachgerechte Implementierung und Konfiguration von KI-Systemen, nicht jedoch ein bestimmtes wirtschaftliches Ergebnis oder eine bestimmte Erfolgsquote der eingesetzten KI.
(3) Einsparungen, Effizienzgewinne, ROI-Prognosen oder sonstige wirtschaftliche Vorteile, die auf der Website, in Angeboten oder in Beratungsgesprächen genannt werden, sind unverbindliche Schätzwerte auf Basis typischer Erfahrungswerte. Sie stellen keine garantierte Zusage dar.
(4) Der Auftraggeber ist allein verantwortlich für die Prüfung und Freigabe von KI-generierten Inhalten, bevor diese gegenüber Dritten verwendet, veröffentlicht oder als Grundlage für geschäftliche Entscheidungen herangezogen werden.
(5) Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die durch die Nutzung von KI-generierten Ergebnissen ohne angemessene menschliche Überprüfung entstehen.
(6) Änderungen an KI-Modellen, APIs oder Diensten Dritter (z. B. Modell-Updates, Preisänderungen, Funktionseinschränkungen), auf die der Auftragnehmer keinen Einfluss hat, können die Funktionsweise implementierter Lösungen beeinflussen. Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber über ihm bekannte wesentliche Änderungen. Anpassungsarbeiten aufgrund solcher Änderungen sind gesondert zu vergüten.
(1) Der Auftragnehmer stellt Leistungen nach Fertigstellung zur Abnahme bereit. Der Auftraggeber hat die Leistung innerhalb von 10 Werktagen nach Bereitstellung zu prüfen und abzunehmen oder etwaige Mängel schriftlich mit konkreter Beschreibung anzuzeigen.
(2) Die Leistung gilt als abgenommen, wenn der Auftraggeber innerhalb der Frist keine schriftliche Mängelrüge erhebt, die Leistung produktiv einsetzt oder die Leistung ausdrücklich annimmt.
(3) Bei Mängeln, die den Gebrauch der Leistung nicht wesentlich beeinträchtigen, darf die Abnahme nicht verweigert werden. Solche Mängel werden im Rahmen der Nachbesserung behoben.
(1) Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die Leistungen zum Zeitpunkt der Abnahme den vertraglich vereinbarten Spezifikationen entsprechen.
(2) Bei berechtigten Mängelrügen ist der Auftragnehmer zunächst zur Nachbesserung berechtigt. Dem Auftragnehmer sind mindestens zwei Nachbesserungsversuche einzuräumen.
(3) Gewährleistungsansprüche verjähren 12 Monate nach Abnahme der jeweiligen Leistung, soweit gesetzlich zulässig.
(4) Keine Gewährleistung besteht für Mängel, die auf folgenden Ursachen beruhen: unsachgemäße Nutzung durch den Auftraggeber, nachträgliche Veränderungen durch den Auftraggeber oder Dritte ohne Zustimmung des Auftragnehmers, fehlende oder mangelhafte Mitwirkung des Auftraggebers, Änderungen an Drittanbieter-Diensten oder -APIs.
(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) ist die Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
(3) Die Haftung für leicht fahrlässige Verletzung unwesentlicher Nebenpflichten ist ausgeschlossen.
(4) Die Haftungshöchstgrenze bei leichter Fahrlässigkeit ist auf die Höhe der im jeweiligen Einzelvertrag vereinbarten Nettovergütung begrenzt, maximal jedoch auf 25.000 €.
(5) Der Auftragnehmer haftet nicht für entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden, Folgeschäden, Datenverlust oder ausgebliebene Einsparungen, soweit keine Kardinalpflicht verletzt wurde.
(6) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten entsprechend zugunsten von Mitarbeitern, Erfüllungsgehilfen und Subunternehmern des Auftragnehmers.
(7) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und sonstigen zwingenden gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt.
(1) Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber nach vollständiger Bezahlung das einfache, nicht übertragbare Nutzungsrecht an den vertragsgemäß erstellten Arbeitsergebnissen für den vereinbarten Zweck ein.
(2) Vorbestehende Rechte des Auftragnehmers (insbesondere eigene Frameworks, Methoden, Vorlagen, Bibliotheken und Werkzeuge) verbleiben beim Auftragnehmer. Am Einsatz dieser Werkzeuge in anderen Projekten ist der Auftragnehmer nicht gehindert.
(3) Die Einräumung ausschließlicher Nutzungsrechte oder die Übertragung von Urheberrechten bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung und kann gesondert vergütet werden.
(4) Der Auftragnehmer ist berechtigt, allgemein gewonnene Erfahrungen, Methoden und Know-how aus der Zusammenarbeit für andere Projekte zu nutzen, soweit keine vertraulichen Informationen des Auftraggebers offengelegt werden.
(5) Bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus dem Vertragsverhältnis behält der Auftragnehmer alle Rechte an den Arbeitsergebnissen (Eigentumsvorbehalt an Nutzungsrechten).
(1) Beide Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Zusammenarbeit erlangten vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich zu behandeln und nur für die Zwecke des jeweiligen Auftrags zu verwenden. Diese Pflicht besteht über das Vertragsende hinaus für die Dauer von 3 Jahren fort.
(2) Von der Geheimhaltungspflicht ausgenommen sind Informationen, die: öffentlich bekannt sind oder werden (ohne Verschulden der empfangenden Partei), der empfangenden Partei bereits vor Offenlegung bekannt waren, von Dritten rechtmäßig ohne Geheimhaltungspflicht erhalten werden oder aufgrund gesetzlicher Verpflichtung offengelegt werden müssen.
(3) Soweit der Auftragnehmer im Rahmen des Auftrags Zugang zu personenbezogenen Daten des Auftraggebers erhält, wird eine gesonderte Auftragsverarbeitungsvereinbarung nach Art. 28 DSGVO geschlossen.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Auftraggeber und das durchgeführte Projekt als Referenz auf seiner Website und in Marketingmaterialien zu benennen, sofern der Auftraggeber nicht ausdrücklich schriftlich widerspricht.
(1) Die Vertragslaufzeit ergibt sich aus dem jeweiligen Einzelvertrag. Bei Dauerschuldverhältnissen beträgt die Mindestlaufzeit 3 Monate, sofern nicht anders vereinbart.
(2) Die ordentliche Kündigung ist mit einer Frist von 4 Wochen zum Ende des Kalendermonats möglich, soweit nichts anderes vereinbart ist.
(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn: eine Partei trotz Mahnung mit einer Frist von 14 Tagen eine wesentliche Vertragspflicht nicht erfüllt, über das Vermögen einer Partei ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird.
(4) Bei Kündigung durch den Auftraggeber ohne wichtigen Grund sind bis zum Kündigungszeitpunkt erbrachte Leistungen vollständig zu vergüten. Bereits begonnene, aber noch nicht abgeschlossene Leistungsphasen werden anteilig nach dem tatsächlichen Aufwand abgerechnet.
(1) Keine Partei haftet für die Nichterfüllung oder verspätete Erfüllung von Vertragspflichten, soweit diese auf Umstände höherer Gewalt zurückzuführen ist. Höhere Gewalt umfasst insbesondere: Naturkatastrophen, Pandemien, Kriegshandlungen, behördliche Anordnungen, Ausfälle von Drittanbieter-Diensten (Cloud-Infrastruktur, APIs, KI-Modell-Anbieter), sowie Cyber-Angriffe.
(2) Die betroffene Partei informiert die andere Partei unverzüglich über den Eintritt und die voraussichtliche Dauer des Hindernisses. Dauert die Behinderung länger als 3 Monate, ist jede Partei berechtigt, den Vertrag außerordentlich zu kündigen.
(1) Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter frei, die aus der vertragswidrigen Nutzung der erbrachten Leistungen oder der vom Auftraggeber bereitgestellten Inhalte resultieren.
(2) Der Auftraggeber stellt sicher, dass die von ihm bereitgestellten Daten, Inhalte und Materialien frei von Rechten Dritter sind und keine gesetzlichen Vorschriften verletzen. Für Rechtsverletzungen durch vom Auftraggeber bereitgestellte Inhalte haftet der Auftragnehmer nicht.
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(2) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist, soweit gesetzlich zulässig, Kronach.
(3) Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame Bestimmung wird durch eine wirksame Bestimmung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
(5) Die Übertragung von Rechten und Pflichten aus dem Vertrag durch den Auftraggeber bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers.